Einbahnstraße

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    • Einbahnstraße

      Ich hätte da mal 'ne Frage...folgendes Szenario:
      Eisenbahnunterführung, ca. 5m langes Straßenstück welches als Einbahnstraße ausgewiesen ist.
      Durch diese Unterführung führt auch ein Gehsteig.
      Wenn man nun "angenommen" mit dem Mopped über diesen Gehsteig
      entgegen der Einbahnstraße fährt, wogegen verstößt man dann?

      Fahren gegen Einbahnstraße,
      Fahren auf Fußgängerweg
      oder beides? :gruebel:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von yonaz ()

    • Hallo Yonaz

      die gesetzliche Auslegung zum "Fahren auf dem Gehweg" kenne ich aktuell nicht.

      Wenn Du auf dem Gehsteig fährst, egal in welche Richtung ist das Fahren auf dem Gehsteig.

      Ich vergleiche das mit einem Radfahrer. Ein erwachsener Radfahrer hat die Pflicht, die Straße zu benutzen. Häufig sieht man aber, dass diese "Kamikates der Straße" alles benutzen. Da wird schon mal die Ampel rechts rum über den Fußgängerweg umfahren um dann bei grün der Fußgänger mit diesen mit über die Straße zu "schwimmen".
      (mich würde mal interessieren, was wäre, wenn man mit dem Motorrad genau hinter so einem Radfahrer herfährt!? )

      Da siehste von unseren Ordnungshütern weit und breit nix :wall:

      Zurück zum Thema:
      Wenn Du mit Deinem Kraftfahrzeug auf der Straße entgegen der Einbahnstraße fährst, dann machst Du Dich auch nur dort wegen des Vergehens schuldig.

      Einbahnstraße gilt meiner Meinung nicht auf dem Gehweg. Die Fußgänger laufen ja auch in beide Richtungen.

      Auf der sicheren Seite wärst Du, wenn Du die 5 Meter auf dem Fußgängerweg schieben würdest. :nicken:

      Gruß "Hopsing"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hopsing ()

    • RE: Einbahnstraße

      Original von yonaz
      Wenn man nun "angenommen" mit dem Mopped über diesen Gehsteig
      entgegen der Einbahnstraße fährt, wogegen verstößt man dann?
      :gruebel:


      Wenn Du die 5 m schiebst ;) gegen garnichts.

      Ansonsten gilt StVO

      § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
      (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

      :wink2:
      "Die Wahrheit ist ein bitt'rer Trank, und wer sie braut, hat selten Dank,
      denn der Menge schwacher Magen, kann sie nur verdünnt vertragen."