Hier mal eine kleine Anfrage der Grünen an den Deutschen Bundestag:
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode
Drucksache 1 7/9260
04.04.2012
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Kühn, Cornelia Behm, Harald Ebner, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Oliver Kriseher, Undine Kurth (Quedlinburg), Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90, DIE GRÜNEN
Eindämmung von Motorradlärm
Der Motorradlärm wird in den letzten Jahren in einigen Regionen zunehmend als Problem betrachtet. Besonders in Tourismusregionen mit landschaftlich reizvollen Bundes- und Landstraßen wird Motorradlärm oft als störend empfunden. Die Konflikte entstehen dabei durch besonders aggressive Fahrweise von einzelnen Motorradfahrern und zu hohe Fahrzeuggeräusche bzw. einer Kombination aus beidem.
Der Polizei sind bei Kontrollen in Sachen Motorradlärm oft die Hände gebunden. Die Beamten können lediglich optisch auf Manipulation und Verwendung nicht zugelassener Bauteile prüfen und eine Einhaltung des Standgeräuschs anhand der Fahrzeugpapiere kontrollieren. Eine Vorbeifahrtgeräuschmessung vor Ort ist de facto nicht möglich. Außerdem bestehen bezüglich des bestehenden Sanktionsrahmens eklatante Regelungslücken. So muss ein Motorradfahrer beim Nachweis einer Manipulation am Fahrzeug heute in der Regel nur mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro rechnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie kann von der Polizei nach aktueller Gesetzeslage eine Geräuschgrenzwertüberschreitung ...
1.1 bei Standgeräuschen,
1.2 bei Vorbeifahrtgeräuschen nachgewiesen werden?
1.3. Welcher personelle Aufwand ist für die beiden Arten der Lärmmessung zu veranschlagen?
2. Wäre nach aktueller Gesetzeslage die Verhängung eines Bußgeldes für eine Vorbeifahrt möglich, wenn die Lärmmessung in einer geschlossenen Ortschaft mittels einer stationären Lärmmessstation durchgeführt würde?
Wenn nein, warum nicht?
3. Ist eine Sanktionierung vor Ort möglich oder muss das Krad dazu eigens in eine Messstation überführt werden?
4. Welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung bei der Anwendung der Vorbeifahrtgeräuschmessung?
5. Wie ist der aktuelle Stand bei der Überarbeitung der United Nations Economic Commission for Europe Regelung 41 bezüglich des Motorradlärms?
6. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der derzeitige Aufwand einer Vorbeifahrtgeräuschmessung unverhältnismäßig hoch ist und fast nie in einem sinnvollen Verhältnis zu einem angemessenen Strafmaß steht?
Wenn nein, warum nicht?
7. Wie müsste aus Sicht der Bundesregierung eine wirksame und praktikable Vorbeifahrtgeräuschmessung künftig geregelt werden?
8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) entwickelten vereinfachten Verfahren der Vorbeifahrtmessung?
9. In welcher Form soll die vereinfachte Vorbeifahrtmessung in deutsches Recht umgesetzt werden, und wie ist der derzeitige Verfahrensstand?
10. Sind der Bundesregierung Fallzahlen zu den jährlich durchgeführten Stand bzw. Vorbeifahrtmessungen bei Motorrädern bekannt?
Wenn ja, wie haben sich diese in den letzten fünf Jahren entwickelt?
11. Welche Sanktionsmöglichkeiten (Bußgelder) sehen die jetzigen Regelungen gegenüber Motorradfahrern vor, die mit Vorsatz versuchen, die Lautstärke ihrer Zweiräder durch technische Manipulationen zu erhöhen?
12. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der Sanktionsrahmen beim Nachweis einer Manipulation unzureichend ist und keine abschreckende Wirkung erzielt?
Wenn nein, warum nicht?
13. Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine Verschärfung des Bußgeldkatalogs bis hin zu Sanktionen, die eine sofortige Stilllegung des Fahrzeugs ermöglichen?
Wenn nein warum nicht?
14. Wie will die Bundesregierung das Inverkehrbringen zu lauter Ersatzschalldämpfer zukünftig verhindern?
15. Welche Veränderungen bei der Typgenehmigung sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang geplant?
16. Mit welcher Zielsetzung ist in § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung "unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen" und "unnützes Hin-und Herfahren" ausschließlich innerhalb von geschlossenen Ortschaften verboten (und nicht auch außerhalb)?
Berlin, den 4. April 2012
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Quelle: dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/092/1709260.pdf
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode
Drucksache 1 7/9260
04.04.2012
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Kühn, Cornelia Behm, Harald Ebner, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Oliver Kriseher, Undine Kurth (Quedlinburg), Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90, DIE GRÜNEN
Eindämmung von Motorradlärm
Der Motorradlärm wird in den letzten Jahren in einigen Regionen zunehmend als Problem betrachtet. Besonders in Tourismusregionen mit landschaftlich reizvollen Bundes- und Landstraßen wird Motorradlärm oft als störend empfunden. Die Konflikte entstehen dabei durch besonders aggressive Fahrweise von einzelnen Motorradfahrern und zu hohe Fahrzeuggeräusche bzw. einer Kombination aus beidem.
Der Polizei sind bei Kontrollen in Sachen Motorradlärm oft die Hände gebunden. Die Beamten können lediglich optisch auf Manipulation und Verwendung nicht zugelassener Bauteile prüfen und eine Einhaltung des Standgeräuschs anhand der Fahrzeugpapiere kontrollieren. Eine Vorbeifahrtgeräuschmessung vor Ort ist de facto nicht möglich. Außerdem bestehen bezüglich des bestehenden Sanktionsrahmens eklatante Regelungslücken. So muss ein Motorradfahrer beim Nachweis einer Manipulation am Fahrzeug heute in der Regel nur mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro rechnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie kann von der Polizei nach aktueller Gesetzeslage eine Geräuschgrenzwertüberschreitung ...
1.1 bei Standgeräuschen,
1.2 bei Vorbeifahrtgeräuschen nachgewiesen werden?
1.3. Welcher personelle Aufwand ist für die beiden Arten der Lärmmessung zu veranschlagen?
2. Wäre nach aktueller Gesetzeslage die Verhängung eines Bußgeldes für eine Vorbeifahrt möglich, wenn die Lärmmessung in einer geschlossenen Ortschaft mittels einer stationären Lärmmessstation durchgeführt würde?
Wenn nein, warum nicht?
3. Ist eine Sanktionierung vor Ort möglich oder muss das Krad dazu eigens in eine Messstation überführt werden?
4. Welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung bei der Anwendung der Vorbeifahrtgeräuschmessung?
5. Wie ist der aktuelle Stand bei der Überarbeitung der United Nations Economic Commission for Europe Regelung 41 bezüglich des Motorradlärms?
6. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der derzeitige Aufwand einer Vorbeifahrtgeräuschmessung unverhältnismäßig hoch ist und fast nie in einem sinnvollen Verhältnis zu einem angemessenen Strafmaß steht?
Wenn nein, warum nicht?
7. Wie müsste aus Sicht der Bundesregierung eine wirksame und praktikable Vorbeifahrtgeräuschmessung künftig geregelt werden?
8. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) entwickelten vereinfachten Verfahren der Vorbeifahrtmessung?
9. In welcher Form soll die vereinfachte Vorbeifahrtmessung in deutsches Recht umgesetzt werden, und wie ist der derzeitige Verfahrensstand?
10. Sind der Bundesregierung Fallzahlen zu den jährlich durchgeführten Stand bzw. Vorbeifahrtmessungen bei Motorrädern bekannt?
Wenn ja, wie haben sich diese in den letzten fünf Jahren entwickelt?
11. Welche Sanktionsmöglichkeiten (Bußgelder) sehen die jetzigen Regelungen gegenüber Motorradfahrern vor, die mit Vorsatz versuchen, die Lautstärke ihrer Zweiräder durch technische Manipulationen zu erhöhen?
12. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der Sanktionsrahmen beim Nachweis einer Manipulation unzureichend ist und keine abschreckende Wirkung erzielt?
Wenn nein, warum nicht?
13. Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine Verschärfung des Bußgeldkatalogs bis hin zu Sanktionen, die eine sofortige Stilllegung des Fahrzeugs ermöglichen?
Wenn nein warum nicht?
14. Wie will die Bundesregierung das Inverkehrbringen zu lauter Ersatzschalldämpfer zukünftig verhindern?
15. Welche Veränderungen bei der Typgenehmigung sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang geplant?
16. Mit welcher Zielsetzung ist in § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung "unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen" und "unnützes Hin-und Herfahren" ausschließlich innerhalb von geschlossenen Ortschaften verboten (und nicht auch außerhalb)?
Berlin, den 4. April 2012
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Quelle: dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/092/1709260.pdf
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