Vorübergehende Stillegung ?Wie lange?

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    • RE: Vorübergehende Stillegung ?Wie lange?

      - du darfst deine Papiere nicht verlieren
      - zum Wiederzulassen brauchst du eine gültige HU und
      - das übliche Zeugs, was du immer brauchst

      Zeitliche Begrenzung gibt es keine.
      Nach einer gewissen Zeit kann es noch sein, dass du ein neues Kennzeichen brauchst, wenn es nicht mehr für dich reserviert war und schon anderweitig vergeben wurde.
      Schöne Grüße

      Jürgen
    • RE: Vorübergehende Stillegung ?Wie lange?

      Original von wolfers
      Hallo halli,
      Wer kennt sich da etwas mit aus? :gruebel:
      Fahrzeug ist vorübergend" stillgelegt";HU ist im März fällig.
      Wie lange kann man Wiederzulassung respektive HU rausschieben ?Was muß man beachten?
      Gruß


      Meines Wissens nach, wenn sich nix geändert hat, max. 1 Jahr.
      Danach wird der Kfz.-Brief "beschnitten" und Du benötigst eine komplette Grundabnahme beim TÜV.
      Ist unabhängig vom TÜV-Termin.
      Bei Wiederzulassung natürlich nur mit gültigem TÜV.
      Verlängerung könnte aber auch möglich sein. Zulassungsstelle befragen.

      Don

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DonRolando ()

    • Nee, alles net ganz richtig....den paragraph 21 in der form wie früher gibt es nicht mehr....nach abmeldung sind es 8 jahre bis der brief verfällt, was eine neuabnahme notwendig macht....aber die ist nur ein erweiterter 19er...heißt: einfache abnahme nach §19 und leicht erhöhte kosten...ansonsten wenn das fahrzeug abgemeldet wird, kann man es mit noch gültigem § sofort wieder zulassen...wenn der § abgelaufen ist, dann benötigt man zur zulassung lediglich nen neuen §19 der, egal wie lange der tüv abgelaufen ist, normal zu bezahlen ist...

      Mike

      Ach ja, Zulassen mit Tüv nachreichen gibt es nicht mehr....zulassung nur noch mit gültigem §19 und ner AU wenn notwendig..
    • Original von Mikebike
      Nee, alles net ganz richtig....den paragraph 21 in der form wie früher gibt es nicht mehr....nach abmeldung sind es 8 jahre bis der brief verfällt, was eine neuabnahme notwendig macht....aber die ist nur ein erweiterter 19er...heißt: einfache abnahme nach §19 und leicht erhöhte kosten...ansonsten wenn das fahrzeug abgemeldet wird, kann man es mit noch gültigem § sofort wieder zulassen...wenn der § abgelaufen ist, dann benötigt man zur zulassung lediglich nen neuen §19 der, egal wie lange der tüv abgelaufen ist, normal zu bezahlen ist...

      Mike

      Ach ja, Zulassen mit Tüv nachreichen gibt es nicht mehr....zulassung nur noch mit gültigem §19 und ner AU wenn notwendig..


      Da kannst Du natürlich recht haben, da ich nicht mehr auf dem neuesten Stand bin.
      Im Nachhinein kommt mir das auch sehr bekannt vor, was Du da erzählst.
      Darum schrieb ich aber auch sinngemäß: "Wenn sich nix geändert hat" und wies auf Auskunft bei der Zulassungsstelle hin.

      Danke, Mike.

      Don
    • Original von DonRolando
      Original von Mikebike
      Nee, alles net ganz richtig....den paragraph 21 in der form wie früher gibt es nicht mehr....nach abmeldung sind es 8 jahre bis der brief verfällt, was eine neuabnahme notwendig macht....aber die ist nur ein erweiterter 19er...heißt: einfache abnahme nach §19 und leicht erhöhte kosten...ansonsten wenn das fahrzeug abgemeldet wird, kann man es mit noch gültigem § sofort wieder zulassen...wenn der § abgelaufen ist, dann benötigt man zur zulassung lediglich nen neuen §19 der, egal wie lange der tüv abgelaufen ist, normal zu bezahlen ist...

      Mike

      Ach ja, Zulassen mit Tüv nachreichen gibt es nicht mehr....zulassung nur noch mit gültigem §19 und ner AU wenn notwendig..


      Da kannst Du natürlich recht haben, da ich nicht mehr auf dem neuesten Stand bin.
      Im Nachhinein kommt mir das auch sehr bekannt vor, was Du da erzählst.
      Darum schrieb ich aber auch sinngemäß: "Wenn sich nix geändert hat" und wies auf Auskunft bei der Zulassungsstelle hin.

      Danke, Mike.


      Don


      Das Kennzeichen must du zurücklegen lassen , geht aber nur immer ein viertel Jahr
    • Original von Mikebike
      Nee, alles net ganz richtig....den paragraph 21 in der form wie früher gibt es nicht mehr....nach abmeldung sind es 8 jahre bis der brief verfällt, was eine neuabnahme notwendig macht....aber die ist nur ein erweiterter 19er...heißt: einfache abnahme nach §19 und leicht erhöhte kosten...ansonsten wenn das fahrzeug abgemeldet wird, kann man es mit noch gültigem § sofort wieder zulassen...wenn der § abgelaufen ist, dann benötigt man zur zulassung lediglich nen neuen §19 der, egal wie lange der tüv abgelaufen ist, normal zu bezahlen ist...

      Mike

      Ach ja, Zulassen mit Tüv nachreichen gibt es nicht mehr....zulassung nur noch mit gültigem §19 und ner AU wenn notwendig..


      Wo hast du das denn her? Glaub es einfach, es ist so wie ich es vorher gepostet habe. Auch die 8 Jahre sind Quatsch. Und was willst du mit einem 19er???
      Schöne Grüße

      Jürgen
    • ist es nicht beschämend, wenn man immer gleich die verbale Keule auspacken muss??


      Die 8 Jahre sind nicht ganz richtig. Das es keine zeitliche Begrenzung gibt ist aber erst recht falsch.

      Korrekt sind 7 Jahre nach Ausserbetriebsetzung.
      Dies ist verankert in §44 der FZV.
      Danach werden nach 7 Jahren die Daten des Fahrzeuges aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht.
      verkehrsportal.de/fzv/fzv_44.php

      Damit ist dann nach diesen 7 Jahren eine erneute Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach §21 StVZo zu beantragen.
      verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_21.php

      Innerhalb dieser 7 Jahre ist lediglich eine gültige Hauptuntersuchung nach §29 StVZo vorzuweisen.
      verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_29.php


      Die Sicherung des Kennzeichens ist übrigens nicht einheitlich geregelt.
      Es gibt lediglich im §44 FZV eine Maximalgrenze von 12 Monaten, nach der die Kennzeichenzugehörigkeit gelöscht werden MUSS. Manche Zulassungsstellen löschen direkt nach einem Tag, wenn man nicht unbedingt darauf hinweist.
    • Original von VFRMarkus
      ...Die 8 Jahre sind nicht ganz richtig. Das es keine zeitliche Begrenzung gibt ist aber erst recht falsch.

      Korrekt sind 7 Jahre nach Ausserbetriebsetzung.
      Dies ist verankert in §44 der FZV.
      Danach werden nach 7 Jahren die Daten des Fahrzeuges aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht.
      verkehrsportal.de/fzv/fzv_44.php

      Damit ist dann nach diesen 7 Jahren eine erneute Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach §21 StVZo zu beantragen.
      verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_21.php

      Innerhalb dieser 7 Jahre ist lediglich eine gültige Hauptuntersuchung nach §29 StVZo vorzuweisen.
      verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_29.php...


      Stimmt leider auch nicht ganz. Du brauchst auch nach Ablauf der 7 Jahre keinen §21. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht nach 7 Jahren, es werden nur die Daten im ZFR gelöscht. Nur wenn du keinen Nachweis mehr über eine bestehende Betriebserlaubnis hast (sprich: du hast den Fahrzeugbrief oder die ZBI/II verloren), musst du eine Abnahme nach §21 durchführen lassen.
      Durch das Löschen der Daten im ZFR erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht.
      Schöne Grüße

      Jürgen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Staabeißer ()