Recht?!

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    • Wenn mir ein Händler eine schriftliche Zusage über einen Verkauf an mich macht, reicht das??
      Ein Händler in Ebay hat mir schriftlich ( per Mail ) bestätigt, dass ich die angebotene War zum vereinbarten Preis ( auch schriftlich ) bei ihm im Laden abholen kann. Stunden später schreibt er, daß er die Ware zu einem besseren Preis verkauft hat. Geht das, oder was?????
      ...einen Scheiss muss ich....
    • Original von Falcon
      ja das geht


      Und ich dachte mit einer abgeschlossenen Auktion habe ich einen rechtswirksamen Vertrag und könnte gegenüber dem Anbieter auch auf Erfüllung des Vertrags bestehen?

      @ bunterhund: Es ging doch um eine Auktion / nen Sofortkauf bei Ebay, oder?
      Wenn Gott wollte, dass Moppeds sauber sind dann würde es Pril regnen!
    • Original von wesnet
      Original von Falcon
      ja das geht


      Und ich dachte mit einer abgeschlossenen Auktion habe ich einen rechtswirksamen Vertrag und könnte gegenüber dem Anbieter auch auf Erfüllung des Vertrags bestehen?

      @ bunterhund: Es ging doch um eine Auktion / nen Sofortkauf bei Ebay, oder?


      so wie ich das sehe, war es keine Auktion,
      da wäre der Sachverhalt etwas anders.
      Hier hat der Verkäufer nur ein Angebot gemacht, das er jederzeit zurück ziehen kann, es war noch kein Kaufvertrag abgeschlossen.
      Even in Paradise you can have a bad Day Thomas Magnum




      Gruß Udo
    • Hi Uwe!

      Also dass das geht, hast du ja gesehen ;)
      Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Stiefel hat mir mal ein alter Dozent erklärt und diese Lektion durftest du jetzt auch lernen...

      natürlich hätte der Verkäufer dir die Ware aushändigen müssen denn er müsste seinen Pflichten nach § 433 Abs. 1 BGB nachkommen, die da besagen, dass durch den Kaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet wird, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
      Dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, steht hier ja wohl außer Frage, denn er hat ja per mail bestätigt und wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§145BGB).
      Einzige Hintertür wäre eine Abverkaufs-Vorbehalts-Klausel in den AGBs des Händlers.
      Dass er hier vermutlich gegen ebay-Richtlinien verstoßen hat, hat auf die Wirksamkeit eures Vertrages unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzespyramide meines Erachtens keine Auswirkung.

      Fazit:
      Wenn du dich um ein richtiges Schnäppchen von durchaus bedeutendem Wert gebracht fühlst und obendrein noch eine Rechtschutzversicherung hast, wäre eine Klage auf Vertragserfüllung eine Option.
      Gruß Torsten

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von LennoxX ()

    • Also ich kann die Argumentationsweise von Falcon auch nicht ganz nachvollziehen.

      Rein rechtlich kam hier ein Kaufvertrag zustande und somit müsste der Verkäufer die Ware zum vereinbarten Preis übergeben. Und du hast das ja sogar schriftlich....selbst bei mündlicher Absprache wäre hier ein Kaufvertrag zustande gekommen.

      Ob sich der Aufwand allerdings lohnt "Recht zu bekommen", kannst nur du entscheiden.
    • ich glaube hier verstehen einige nicht, dass man im Streitfall die Abgabe, den Zugang, den Inhalt, den Adressaten und den Erklärenden einer Willenserklärung jeweils sicher beweisen muss, was bei reinem E-Mail-Verkehr meistens ein Ding der Unmöglichkeit ist.

      Deswegen ist E-Mail-Gequatsche, wenns drauf ankommt, meistens nur Schall + Rauch, wie oben ja schon richtig dargestellt wurde

      :wink2:
      jeder hat dumme Gedanken,
      der Weise verschweigt sie nur

      ;)
    • Man muß nicht immer einfach so alles hinnehmen, was hier geschreiben wird.
      Finanzgerichte z.B. (Bundesfinanzhof 26.7.2011 (Az. VII R 30/10) haben inzwischen einen Widerspruch oder Einspruch per mail als rechtmäßig anerkannt.

      Mir scheint so, nach meinen Recherchen, als gäbe es hier noch keine einheitliche Rechtsprechung.

      Es lohnt sich also (je nach Wert der Angelegenheit), im Netz nach rechtlichen Möglichkeiten, seine Forderung durchzusetzen, zu suchen.

      Don
    • Uwe, ich gehe davon aus, dass du das Preisangebot von einem Onlineshop außerhalb einer eBay-Auktion erhalten hast. Das Problem ist vermutlich, dass du das eMail-Preisangebot nicht schriftlich (Fax, eMail o.ä.) bestätigt hast. Ein Preisangebot stellt nämlich noch kein Vertragsangebot dar. Erst die Auftragserteilung wird zum Vertragsangebot und die Auftragsbestätigung bzw. -ausführung führt als Vertragsannahme zum Vertrag.

      Bei schriftlichen Vertragsangeboten (zum Beispiel Preisangebote), die mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln unterbreitet werden (Fax, eMail, Post etc.), spielt es in der Regel keine Rolle in welcher Form die Vertragsannahme erfolgt. So kann ein per Fax unterbreitetes Preisangebot problemlos mit der Bestellung per eMail oder SMS zum Kaufvertrag führen. Der Gesetzgeber gewährt Formfreiheit für die meisten Vertragstypen. Nur bei einem Angebot per Telefon kann nur sofort am Telefon angenommen werden (so viel zum "Ja-Sagen" am Telefon). Für mündliche Vertragsverhandlungen gilt nämlich, dass ein unterbreitetes Angebot nur sofort angenommen werden kann. Eine im Nachhinein gegebene Zustimmungserklärung (Stunden oder Tage später) zu einem mündlich unterbreiteten Angebot führt also nicht zum Vertrag. Typisches Beispiel aus der Praxis: Eine Bestellung per Fax zu einem telefonisch erhaltenen Preisangebot. Hier kommt noch kein Kaufvertrag zustande; dies wäre nur durch eine mündliche Bestellung direkt am Telefon möglich gewesen. Die Bestellung per Fax stellt nun ein Vertragsangebot dar und erst die Zustimmungserklärung in Form einer Bestell- bzw. Auftragsbestätigung oder durch eine zeitnahe Lieferung führt zum gültigen Kaufvertrag. Quelle: kleingewerbe.info/vertragsrecht/index.php

      @DonRolando: Der Vergleich mit dem Finanzgericht hinkt: da gehts ausschließlich um die Fristwahrung (rechtzeitiger Zugang der Klage innerhalb der Klagefrist) und nicht um Vertragsrecht, Angebot und Annahme!

      @Uwe: wie hoch ist denn eigentlich der Streitwert? Brauch ich als Grundlage für die Honorarrechnung ;)

      ... und wer noch tiefer einsteigen will :nuts:
      kleingewerbe.info/vertragsrecht/vertrag-im-onlineshop.php

      LG Silvi
      Wenn du denkst Abenteuer sind gefährlich, dann versuch es mal mit Routine. Die ist tödlich!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Silvi ()

    • Original von Silvi
      ....
      @DonRolando: Der Vergleich mit dem Finanzgericht hinkt: da gehts ausschließlich um die Fristwahrung (rechtzeitiger Zugang der Klage innerhalb der Klagefrist) und nicht um Vertragsrecht, Angebot und Annahme!
      ......
      LG Silvi


      Danke Silvi,
      darum schrieb ich ja auch, daß es wohl noch keine einheitliche Rechtssprechung, was alle Belange des Schriftverkehrs angeht, gibt.

      Don
    • :wow:
      Die Einführung der Button-Lösung kam auf drängeln der Verbraucherschützer zustande und würde somit hier eindeutig dem Sinn der Sache widersprechen. Ein Vertragsschluss zweier Parteien kommt immer durch Angebot und Annahme dessen zustande und dabei ist völlig unerheblich ob es sich bei einer der Parteien um einen Händler handelt oder nicht. Des weiteren bedarf es hierzu keineswegs der Schriftform. Auch mündlich geschlossene Verträge sind bindend. Da dieser Vertrag aber in Textform (man bemerkte den Unterschied) geschlossen wurde, wird die Beweisführung ein Spaziergang ;)

      Wie ich oben schon schrieb ist es eine Frage ob es sich aus idiellen oder wirtschaftlichen Gründen für Uwe rentiert :nixweiss:
      Gruß Torsten

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von LennoxX ()