Verdecktes Schild verpflichtet nicht zum Schadensausgleich

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    • Verdecktes Schild verpflichtet nicht zum Schadensausgleich

      Ein von Blättern verdecktes Verkehrsschild verpflichtet die verantwortliche Gemeinde nicht zur Zahlung. Wie das Oberlandesgericht Koblenz entschied, haben Haftpflichtversicherungen im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf einen Schadensausgleich seitens der Kommune.

      Führt ein zugewachsenes Straßenschild zu einem Unfall, muss die Gemeinde nicht zahlen. Wie das Oberlandesgericht in Koblenz (Az.: 12 U 314/05) entschied, kann die Versicherung, die für den Schaden aufkommt, die Gemeinde nicht zur Kasse bitten. Für die Zahlung seitens der Gemeinde gebe es keine rechtliche Grundlage.

      Es gehöre zwar zu den Unterhaltspflichten einer Kommune, auf innerörtliche Straßen für die Erkennbarkeit eines Verkehrsschildes Sorge zu tragen. Daraus folge aber nicht, dass sich eine Versicherung, die nach einem Unfall ihren Haftungspflichten nachgekommen sei, sich an der Gemeinde schadlos halten könne.

      Eine Haftpflichtversicherung hatte gegen eine Stadt im Raum Mainz geklagt. Ein Autofahrer hatte an einem Stoppschild nicht angehalten und auf einer Kreuzung einen Unfall verursacht. Nachdem die Versicherung für den Schaden gezahlt hatte, verlangte sie von der Gemeinde einen Schadensausgleich. Als Begründung nannte die Versicherung, dass der Autofahrer das Stopp-Schild nicht hätte sehen können, da es von Blättern zugewachsen gewesen sei. Das Gericht wies die Klage ab.

      Quelle: spiegel.de