Original von Qlanz
In diesem Zusammenhang ist es noch wichtig zu wissen, dass das Abstellen von stillgelegten Fahrzeugen (i.d.F. auch mit Saison-KZ außerhalb der Gültigkeit) auf privatem Grund auch dann nicht erlaubt ist, wenn dieser vom öffentlichem Verkehrsraum aus frei zugänglich ist.
Also z.B. in der Hofeinfahrt oder vor der Garage, wenn kein z.B. Tor als Abtrennung zur Straße/zum Bürgersteig vorhanden ist.
Das ist mir neu! Kenn ich nur, wenns denn öffentlich der STVO unterzogen wurde. Da dürfte ja keiner am Bauernhof sein Moped in den Hof stellen, oder?
Gruß Reiner
.....immer eine Nasenlänge voraus
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