Oktoberfest-Unfall mit Folgen
Wer mit seinem Fahrzeug im Bereich eines Volksfestes unterwegs ist, muss jederzeit mit betrunkenen Fußgängern rechnen. Stellt er seine Geschwindigkeit nicht darauf ein, so trifft ihn im Falle eines Unfalls ein hälftiges Mitverschulden.
Mit dieser gestern veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung vom 15. Mai 2009 (Az.: 331 C 22085/07) hat das Amtsgericht München die Hoffnung einer Motorradfahrerin zunichte gemacht, die geglaubt hatte, nach der Kollision mit einem betrunkenen Oktoberfest-Besucher 100 Prozent ihres Schadens ersetzt zu bekommen.
Angetrunken bei Rot über die Kreuzung
Die Klägerin befuhr mit ihrem Motorrad während der "Wiesn" 2006 gegen Mitternacht eine in der Nähe der Theresienwiese gelegene Straße. Ihre Geschwindigkeit betrug 40 bis 50 km/h. An einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung kollidierte sie mit einem angetrunkenen Fußgänger, für welchen die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt nachweislich Rot zeigte. Bei dem Unfall kam die Motorradfahrerin zu Fall.
Sie glaubte sich daher im Recht, als sie von dem Fußgänger die Zahlung der Reparaturkosten für ihr beschädigtes Motorrad sowie ein Schmerzensgeld verlangte.
Doch mit dem Argument, dass er bei Grünlicht auf die Straße gegangen, aber kurz noch einmal stehen geblieben sei, weil ihm ein Freund etwas zugerufen habe, weigerte sich der Fußgänger, zu zahlen. Denn wäre die Motorradfahrerin nicht durchgestartet, so wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, so der Beklagte.
Dem stimmte das Münchener Amtsgericht zumindest teilweise zu. Das Gericht sprach der Motorradfahrerin lediglich die Hälfte ihres Sachschadens zu. Ihre Schmerzensgeld-Forderung wurde gänzlich zurückgewiesen.
Unangemessene Geschwindigkeit
Dadurch, dass der Beklagte die Straße nicht zügig überquert, sondern angehalten und sich zu einem Freund umgewandt hatte, bildete er ein gefährliches Hindernis. Nach Ansicht des Gerichts hat er den Unfall daher zur Hälfte mitverschuldet.
Aber auch der Klägerin wurde ein hälftiges Mitverschulden angelastet. Es ist nämlich bekannt, dass im Umfeld von Festplätzen regelmäßig Betrunkene unterwegs sind, von denen nicht in jedem Fall erwartet werden kann, dass sie die Verkehrsregeln einhalten, so das Gericht.
Die Klägerin hätte sich daher auf diese besonderen Verhältnisse einstellen und entsprechend langsam fahren müssen. Denn dann wäre der Unfall zu vermeiden gewesen.
http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=101335, 15.9.2009
Wer mit seinem Fahrzeug im Bereich eines Volksfestes unterwegs ist, muss jederzeit mit betrunkenen Fußgängern rechnen. Stellt er seine Geschwindigkeit nicht darauf ein, so trifft ihn im Falle eines Unfalls ein hälftiges Mitverschulden.
Mit dieser gestern veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung vom 15. Mai 2009 (Az.: 331 C 22085/07) hat das Amtsgericht München die Hoffnung einer Motorradfahrerin zunichte gemacht, die geglaubt hatte, nach der Kollision mit einem betrunkenen Oktoberfest-Besucher 100 Prozent ihres Schadens ersetzt zu bekommen.
Angetrunken bei Rot über die Kreuzung
Die Klägerin befuhr mit ihrem Motorrad während der "Wiesn" 2006 gegen Mitternacht eine in der Nähe der Theresienwiese gelegene Straße. Ihre Geschwindigkeit betrug 40 bis 50 km/h. An einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung kollidierte sie mit einem angetrunkenen Fußgänger, für welchen die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt nachweislich Rot zeigte. Bei dem Unfall kam die Motorradfahrerin zu Fall.
Sie glaubte sich daher im Recht, als sie von dem Fußgänger die Zahlung der Reparaturkosten für ihr beschädigtes Motorrad sowie ein Schmerzensgeld verlangte.
Doch mit dem Argument, dass er bei Grünlicht auf die Straße gegangen, aber kurz noch einmal stehen geblieben sei, weil ihm ein Freund etwas zugerufen habe, weigerte sich der Fußgänger, zu zahlen. Denn wäre die Motorradfahrerin nicht durchgestartet, so wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, so der Beklagte.
Dem stimmte das Münchener Amtsgericht zumindest teilweise zu. Das Gericht sprach der Motorradfahrerin lediglich die Hälfte ihres Sachschadens zu. Ihre Schmerzensgeld-Forderung wurde gänzlich zurückgewiesen.
Unangemessene Geschwindigkeit
Dadurch, dass der Beklagte die Straße nicht zügig überquert, sondern angehalten und sich zu einem Freund umgewandt hatte, bildete er ein gefährliches Hindernis. Nach Ansicht des Gerichts hat er den Unfall daher zur Hälfte mitverschuldet.
Aber auch der Klägerin wurde ein hälftiges Mitverschulden angelastet. Es ist nämlich bekannt, dass im Umfeld von Festplätzen regelmäßig Betrunkene unterwegs sind, von denen nicht in jedem Fall erwartet werden kann, dass sie die Verkehrsregeln einhalten, so das Gericht.
Die Klägerin hätte sich daher auf diese besonderen Verhältnisse einstellen und entsprechend langsam fahren müssen. Denn dann wäre der Unfall zu vermeiden gewesen.
http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=101335, 15.9.2009
Wolfgang
Man kann nichts dagegen tun dass man altert, aber man kann sich dagegen wehren dass man veraltet (Lord Samuel)
Man kann nichts dagegen tun dass man altert, aber man kann sich dagegen wehren dass man veraltet (Lord Samuel)