Betriebserlaubnis

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    • Betriebserlaubnis

      Gerichtsurteil OLG Köln
      Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt nur dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn zu erwarten ist, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
      So soll die Benutzung von Reifengrößen, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, im Regelfall nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (OLG Köln, Az.: Ss 11/97 (Z), DAR 98, 27)
    • RE: Betriebserlaubnis

      Original von B12-Uwe
      Gerichtsurteil OLG Köln
      Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt nur dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn zu erwarten ist, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
      ...


      Was nun nicht heisst, dass das der Richter in Wasweisichwo nicht gaaaanz anders sehen und bewerten kann.
      Da steht u.U. ein langwieriger Rechtsstreit in's Haus!

      Z.B. Gibt es zur Frage, wie bei einem Unfall beschädigte Schutzkleidung zu ersetzen ist (Neuwert/Zeitwert) quer durch Deutschland höchst unterschiedliche Entscheidungen.


      Glück vielleicht für alle die, die im OLG-Bezirk Köln wohnen.
      wesnet
      Wenn Gott wollte, dass Moppeds sauber sind dann würde es Pril regnen!
    • Original von B12-Uwe
      Soweit ich weiß, gilt ein in der BRD gesprochenes Urteil Bundesweit und beschränkt sich nicht auf ein Bundesland, Stadt, Bezirk usw.



      Ein Urteil eines OLG ist eine Einzelentscheidung. Dabei kann es gut sein, dass ein Landgericht sich an Entscheidungen höherer Gerichte hält. Muss es aber nicht.

      Nur die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind allgemeingültig.



      Grüße vom

      Ausi

      :wink2:
    • Original von rico.westie
      Original von -=Warrior=-
      ahhhhhhhhh
      wie geil

      das würde bedeuten: kein zittern mehr wegen zu lautem auspuff :anbet: :anbet:




      ...bei mir zittern nur die garagenwände, wenn die termignonis losbollern ;D :banana:


      du hast vermutlich auch einen entscheidenen vorteil: deine probezeit ist vorbei was bedeutet dass punkte dich außer den gebühren kaum jucken würden ;)

      wobei ich stell mir diese aubauprüfung lustig vor wenn du zwischen den ganzen leuetn sitzt die was weiß ich für nen scheiß gebaut haben und ich werd gefragt was ich getan hab und ich sag dann mein moped war zu laut :laugh: :laugh:
      wenn das nur nich so teuer wäre ;( ;(

      aber was soll das gelaber...bin ja selbst schuld ;D
    • Moin,

      also dieses Urteil ist ja schon ein paar Jährchen alt (wie im AZ zu sehen ist von 1997 ;) ).

      Seitdem geistert es durch sämtliche Auto- und Motorradforen, jeder schreibt nur vom anderen ab und keiner schaut auf mal auf den Sachverhalt. Ich habe eine sachliche Diskussion dazu (mit einigen Juristen) vor einiger Zeit in einem anderen Forum verfolgt und gebe mal kurz wieder, was dabei rauskam:

      Die OLG-Entscheidung erfolgte aufgrund einer Rechtsbeschwerde gegen ein vorangegangenes Urteil des AG Köln, in dem ein Autofahrer wegen Fahrens ohne Betriebserlaubnis aufgrund nicht passender Reifen verurteilt wurde. Das OLG hat dieses Urteil als fehlerhaft aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen. Die OLG-Entscheidung ist somit auch nur für die im OLG-Bezirk liegenden Amtsgerichte bindend.

      In er Begründung heißt es u.a:
      Das angefochtene Urteil ist materiellrechtlich unvollständig und daher rechtsfehlerhaft. ... Es ist erforderlich, dass durch die Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Dies setzt aber noch nicht das Vorliegen einer konkreten Gefährdung voraus. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die jeweils vorliegende Veränderung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten läßt.


      D.h., wer z.B. Reifen ohne Freigaben draufhat, fährt möglicherweise ohne BE herum. Dies festzustellen obliegt den Behörden und Gerichten. Und die Feststellung kann u.U. für den Halter schon monetär aufwändig werden (Sicherstellung, Gutachten etc.).
      Der in den Foren (und auch hier) oft gezogene Umkehrschluss, dass die OLG-Entscheidung eine Art "Freibrief" sei, ist definitv falsch.

      Und was die lauten Auspüffs betrifft: die Urteile bezogen sich auf Verstoß gegen §19 Abs. 2 Satz 2 StVZO ("Betriebserlaubnis erlischt, wenn durch eine Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist."). Der nicht zugelassene Topf findet sich aber in §19 Abs 2 Satz 3 ("Betriebserlaubnis erlischt, wenn durch eine Änderung das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird".) :frech:

      So, genug kluggeschissen! Aber ich hasse nunmal Halbwahrheiten... ;D
    • i.ü. mit Urteilen gerade von Untergerichten, wie Amtsgerichten und Landgerichten aufpassen
      es ist keineswegs so, dass eine Entscheidung des LG Hamburg das LG Nürnberg-Fürth in einem ähnlichen Fall binden würde
      selbst einzelne Senate des Bundesgerichtshof vertreten zu selben Problemen unterschiedliche Meinungen

      letztlich allgemein verbindlich sind nur Urteile des BVerfG und des EuGH.
      :wink2:
      jeder hat dumme Gedanken,
      der Weise verschweigt sie nur

      ;)
    • Danke Ingo, das mit dem Bundesverfassungsgericht habe ich ja schon weiter oben geschrieben.

      An den europäischen Gerichtshof habe ich nicht gedacht.


      Danke für Deine fachmännische Ausführung!


      Ausi

      :wink2:
    • Erlöschen der Betriebserlaubnis

      Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt nur dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn zu erwarten ist, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
      So soll die Benutzung von Reifengrößen, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, im Regelfall nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (OLG Köln, Az.: Ss 11/97 (Z), DAR 98, 27)

      Das bedeutet, das z.B. auch Auspuffanlagen, Lenker, Verkleidungen/-Teile, die nicht in den Papieren eingetragen sind, auch nicht zur Erlöschung der Betriebserlaubnis führen, da sie ja keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden.
      Mit diesem Urteil wird auch den übereifrigen Polizisten, die z.B. in der Eifel Motorräder stilllegen und beschlagnahmen, weil z.B. die Auspuffanlage nicht serienmäßig oder angeblich zu laut ist, oder Anbauteile nicht in den Papieren eingetragen sind, die Begründung entzogen.

      Quelle:biker.de
    • RE: Erlöschen der Betriebserlaubnis

      Dieses Urteil ist lt. Aktenzeichen inzwischen 9 Jahre alt und vermutlich längst überholt :nono:

      Bei Änderung von Anbauteilen ist - sofern keine ABE vorliegt - regelmäßig von einer amtlich anerkannten Prüfstelle (TÜV/Dekra etc.) der ordnungsgemäße Anbau bescheinigen zu lassen.

      Fehlt diese Bescheinigung, kann im Umkehrschluß der ordnungsgemäße Anbau des betreffenden Teiles nicht nachgewiesen werden, und der abstrakte Begriff der Gefährdungsmöglichkeit kann sehr weit ausgelegt werden.

      Ob man bei einer Auspuffanlage eine abstrakte Gefährdung erkennen kann sei dahin gestellt, aber spätestens bei veränderten Lenkeranlagen hat man bei einer Verkehrskontrolle eindeutig den 2. Preis sicher!

      Wobei die Beschlagnahme eines Motorrades bei (angeblich) zu lauter Auspuffanlage auf ganz anderen Rechtsnormen beruht: zum Nachweis, ob die Anlage zu laut oder eben doch StVO-Konform ist, bedarf es eindeutig einer Lärmpegelmessung. Diese kann nur mit speziellen, im Regelfall nicht mitgeführten Meßanlagen durchgeführt werden.

      Würde man auf eine Beschlagnahme des Fahrzeuges verzichten, müßte man alternativ den Fahrer/Halter zu einer Lärmpegelmessung vorladen - was bedeuten würde, der Fahrer/Halter hätte genügend Zeit, notfalls wieder den Originalauspuff zu montieren.

      Dies nennt sich "Verdunkelungsgefahr", und deshalb ist die Beschlagnahme in solchen Fällen rechtlich zulässig.

      Jedoch kann man - bei ordnungsgemäß eingetragenen Anbauteilen und keineswegs begründetem Vorgehen der Beamten - oftmals erfolgreich dienstrechtlich gegen die kontrollierenden Beamten vorgehen!
      [GLOW=#FF0000]if ($ahnung == false or $problem == true) { read FAQ; use SEARCH; use GOOGLE; } else { use brain; make post; } eval { ask mum; 42; } [/GLOW]
    • Habe mich mal schlauer gemacht:

      Das Thema Reifenfreigabe paßt hier wohl mit rein. Die Freigaben müssen vom Reifenhändler unterschrieben werden, ansonsten ist es ein wertloses Stück Papier. Der Händler bestätigt mit seiner Unterschrift, das die Freigabe und die Kombination Reifen-Mopedklasse-Typ entspricht.

      Wie weit das die grünen Interessiert, weiß ich nicht, aber so ne Unterschrift kostet ja nix. Frage mich nur, wie das die "Reifenimwohnzimmerselbstaufzieher" machen. :nixweiss:
      Gruß Reiner

      .....immer eine Nasenlänge voraus :wink:
    • Original von Albdriver
      Frage mich nur, wie das die "Reifenimwohnzimmerselbstaufzieher" machen. :nixweiss:


      entweder vom Hersteller der Reifen eine unterschriebene Freigabe besorgen, habe ich so bei Metzeler auf der Intermot gemacht. Ansonsten gilt " Beziehungen schaden nur dem der keine hat "
    • Original von wolfers
      Ist mir ziemlich bums !

      Dranschrauben und fertich ; :idee:

      bei der nächsten HU ,Au sollen die "Inschinöre" das dann machen(Eintragen ).
      Aber bis dahin hab ich eh schon wieder eine neue Möhre :nuts:.


      gruß

      Ich wollt grad fragen: wann hattest du das letzte mal das Erlebnis, eines deiner Moppeds zur regulären Hauptuntersuchung zu fahren? :laugh:
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