Mangels Schutzkleidung geringeres Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein Motorradfahrer, der nicht ausreichend Schutzbekleidung trägt, in gewissem Umfang an seinen Verletzungen mitschuldig ist.
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Neues Urteil: Mangels Schutzkleidung geringeres Schmerzensgeld.
Im konkreten Fall klagte ein Motorradfahrer auf Schmerzensgeld, der 2005 bei einem unverschuldeten Unfall schwere Verletzungen im Bereich des linken Kniegelenks und der Kniescheibe erlitt. Aufgrund einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit und der weiterhin bestehenden Folgeschäden, klagte der Geschädigte auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000 Euro sowie eine Unterhaltsrente von monatlich 250 Euro.
Sowohl in erster Instanz, als auch in der Berufung, wurden seine Forderungen auf Unterhaltsrente vollständig abgelehnt, der Anspruch auf Schmerzensgeld wurde auf 14000 Euro festgelegt.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass durch das Tragen einer Stoffhose, anstelle von einer Motorradhose, ein „Mitverschulden des Klägers [...] anzunehmen“ ist.
„Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.“
Laut Oberlandesgerichtes sei auch die Frage zu prüfen, ob nicht sogar ein „Verschulden gegen sich selbst vorliegt“, da es Verkehrsteilnehmern zuzumuten wäre, die Gefahren im Straßenverkehr möglichst gering zu halten (Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 29/09).
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein Motorradfahrer, der nicht ausreichend Schutzbekleidung trägt, in gewissem Umfang an seinen Verletzungen mitschuldig ist.
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Neues Urteil: Mangels Schutzkleidung geringeres Schmerzensgeld.
Im konkreten Fall klagte ein Motorradfahrer auf Schmerzensgeld, der 2005 bei einem unverschuldeten Unfall schwere Verletzungen im Bereich des linken Kniegelenks und der Kniescheibe erlitt. Aufgrund einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit und der weiterhin bestehenden Folgeschäden, klagte der Geschädigte auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 25000 Euro sowie eine Unterhaltsrente von monatlich 250 Euro.
Sowohl in erster Instanz, als auch in der Berufung, wurden seine Forderungen auf Unterhaltsrente vollständig abgelehnt, der Anspruch auf Schmerzensgeld wurde auf 14000 Euro festgelegt.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass durch das Tragen einer Stoffhose, anstelle von einer Motorradhose, ein „Mitverschulden des Klägers [...] anzunehmen“ ist.
„Zwar existieren anders als bei der Helmpflicht keine gesetzlichen Vorschriften darüber, dass jeder Motorradfahrer über das Tragen eines Helmes hinaus insgesamt eine Motorradschutzkleidung zu tragen hat. Ein Mitverschulden des Verletzten ist aber auch bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.“
Laut Oberlandesgerichtes sei auch die Frage zu prüfen, ob nicht sogar ein „Verschulden gegen sich selbst vorliegt“, da es Verkehrsteilnehmern zuzumuten wäre, die Gefahren im Straßenverkehr möglichst gering zu halten (Urteil vom 23.07.2009 - 12 U 29/09).