Wie der ADAC in Ausgabe 10-2011 seiner Zeitschrift "Motorwelt" meldet, wird die Rückdatierung der nächsten Fälligkeit für die Hauptuntersuchung (HU) nach StVZO § 29 zum 31.12.2011 komplett abgeschafft. In einigen Bundesländern wie Hessen oder dem Saarland wurde bereits seit einiger Zeit auf diese zum 1.12.1999 eingeführte Regelung verzichtet. Die Rückdatierung erfolgte bislang regelmäßig bei Überziehung des HU-Termins. Beispiel: War die HU im Juni fällig, wurde aber erst im August durchgeführt, wies die erteilte Prüfplakette dennoch den Juni im übernächsten Jahr aus. Diese Regelung bescherte den Prüfstellen Mehreinnahmen, da die Kfz-Halter den Zeitraum nicht mehr wie zuvor "strecken" konnten.
Die Pflicht zur turnusmäßigen und fristgerechten HU bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Pkw- und Motorradhalter, welche die Frist versäumen, nehmen folgende Sanktionen in Kauf:
Fristüberschreitung 2-4 Monate: 15 Euro Verwarnungsgeld
Fristüberschreitung 4-8 Monate: 25 Euro Verwarnungsgeld
Fristüberschreitung mehr als 8 Monate: 75 Euro Bußgeld plus zwei Punkte
Wenn der HU-Termin bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums liegt, müssen diese im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums zur HU. Beispiel: Die HU war laut Prüfplakette im Januar fällig, das Saisonkennzeichen weist jedoch einen Zulassungszeitraum ab April auf. Für diesen Fall muss das Fahrzeug im Laufe des Aprils zur HU vorgeführt werden, die dann erteilte Prüfplakette weist den April in zwei Jahren aus. Bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen verlangt die Zulassungsstelle zur Wiederzulassung jedoch eine gültige Prüfbescheinigung.
Die Pflicht zur turnusmäßigen und fristgerechten HU bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Pkw- und Motorradhalter, welche die Frist versäumen, nehmen folgende Sanktionen in Kauf:
Fristüberschreitung 2-4 Monate: 15 Euro Verwarnungsgeld
Fristüberschreitung 4-8 Monate: 25 Euro Verwarnungsgeld
Fristüberschreitung mehr als 8 Monate: 75 Euro Bußgeld plus zwei Punkte
Wenn der HU-Termin bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums liegt, müssen diese im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums zur HU. Beispiel: Die HU war laut Prüfplakette im Januar fällig, das Saisonkennzeichen weist jedoch einen Zulassungszeitraum ab April auf. Für diesen Fall muss das Fahrzeug im Laufe des Aprils zur HU vorgeführt werden, die dann erteilte Prüfplakette weist den April in zwei Jahren aus. Bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen verlangt die Zulassungsstelle zur Wiederzulassung jedoch eine gültige Prüfbescheinigung.
Gruß Duc
Früher war Sex sicher und Motorsport lebensgefährlich.
Heute ist es umgekehrt....
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