Abgasuntersuchung für Motorräder
Was für Autos schon seit langem gilt, betrifft ab 1. April 2006 nun auch Motorräder: die Abgasuntersuchung, Kürzel "AUK". Kontrolliert wird, ob die Abgaswerte innerhalb der gesetzlichen bzw. vom Hersteller der Maschine angegebenen Grenzen liegen. Gegebenenfalls muss mit Einstell- und Reparaturarbeiten nachgeholfen werden.
Die künftigen Untersuchungen sollen dazu beitragen, Verschlechterungen als Folge von Verschleiß, unterlassener oder fehlerhafter Reparatur sowie Wartung und/oder Einbau nicht genehmigter Auspuffanlagen besser zu erkennen.
Die Abgasuntersuchung an Krafträdern (AUK) wurde im wesentlichen der PKW-AU entsprechend gestaltet und beinhaltet unter anderem die Messung des Kohlenmonoxidgehalts (CO) im Abgas bei Leerlauf bzw. bei Fahrzeugen mit Katalysator im erhöhten Leerlauf.
Dies bedeutet freilich nicht, dass nun alle Maschinen im Monat April in Werkstätten oder bei Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ...) antreten müssen. Ausschlaggebend ist immer der Monat, in dem auch die Hauptuntersuchung (HU, umgangssprachlich TÜV) fällig ist. Wobei die AUK auch in einer dafür zugelassenen Werkstatt durchgeführt werden kann, die Prüfbescheinigung legt man dann bei der Hauptuntersuchung vor. Die vom Auto her bekannten AU-Plaketten werden nicht geklebt - die HU-Plakette freilich gibt es nur bei bestandener AUK. Woraus folgt: beide Prüfungen sind im 2 Jahres-Intervall fällig.
Motorräder sind somit Vorreiter dessen, was sich in den kommenden Jahren auch für vierrädrige Kraftfahrzeuge durchsetzt: HU und AU werden zeitlich zusammengefasst, geklebt wird aber nur noch die HU-Plakette.
Von der Neuregelung betroffen sind alle kennzeichenpflichtigen Krafträder, die ab dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Die AUK findet auch Anwendung auf dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und maximaler Leistung von 15 kW, also auch auf Trikes und Quads. Erstzulassungen vor dem Stichtag 1. Januar 1989 sowie ganz allgemein zulassungsfreie Fahrzeuge sind AUK-befreit.
Auch zur HU für Motorräder kommt eine Ergänzung: eine Geräuschprüfung wird nun ebenfalls fester Bestandteil der HU. Als Pflichtuntersuchung ist eine subjektive Geräuschbeurteilung vorgeschrieben. Wenn einem Prüfer, der ohnehin eine Probefahrt durchführt, das Geräuschverhalten auffällt, kann er dann als Ergänzungsuntersuchung nach Anlage VIIIa StVZO eine Messung des Standgeräusches durchführen.
Was für Autos schon seit langem gilt, betrifft ab 1. April 2006 nun auch Motorräder: die Abgasuntersuchung, Kürzel "AUK". Kontrolliert wird, ob die Abgaswerte innerhalb der gesetzlichen bzw. vom Hersteller der Maschine angegebenen Grenzen liegen. Gegebenenfalls muss mit Einstell- und Reparaturarbeiten nachgeholfen werden.
Die künftigen Untersuchungen sollen dazu beitragen, Verschlechterungen als Folge von Verschleiß, unterlassener oder fehlerhafter Reparatur sowie Wartung und/oder Einbau nicht genehmigter Auspuffanlagen besser zu erkennen.
Die Abgasuntersuchung an Krafträdern (AUK) wurde im wesentlichen der PKW-AU entsprechend gestaltet und beinhaltet unter anderem die Messung des Kohlenmonoxidgehalts (CO) im Abgas bei Leerlauf bzw. bei Fahrzeugen mit Katalysator im erhöhten Leerlauf.
Dies bedeutet freilich nicht, dass nun alle Maschinen im Monat April in Werkstätten oder bei Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ...) antreten müssen. Ausschlaggebend ist immer der Monat, in dem auch die Hauptuntersuchung (HU, umgangssprachlich TÜV) fällig ist. Wobei die AUK auch in einer dafür zugelassenen Werkstatt durchgeführt werden kann, die Prüfbescheinigung legt man dann bei der Hauptuntersuchung vor. Die vom Auto her bekannten AU-Plaketten werden nicht geklebt - die HU-Plakette freilich gibt es nur bei bestandener AUK. Woraus folgt: beide Prüfungen sind im 2 Jahres-Intervall fällig.
Motorräder sind somit Vorreiter dessen, was sich in den kommenden Jahren auch für vierrädrige Kraftfahrzeuge durchsetzt: HU und AU werden zeitlich zusammengefasst, geklebt wird aber nur noch die HU-Plakette.
Von der Neuregelung betroffen sind alle kennzeichenpflichtigen Krafträder, die ab dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Die AUK findet auch Anwendung auf dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und maximaler Leistung von 15 kW, also auch auf Trikes und Quads. Erstzulassungen vor dem Stichtag 1. Januar 1989 sowie ganz allgemein zulassungsfreie Fahrzeuge sind AUK-befreit.
Auch zur HU für Motorräder kommt eine Ergänzung: eine Geräuschprüfung wird nun ebenfalls fester Bestandteil der HU. Als Pflichtuntersuchung ist eine subjektive Geräuschbeurteilung vorgeschrieben. Wenn einem Prüfer, der ohnehin eine Probefahrt durchführt, das Geräuschverhalten auffällt, kann er dann als Ergänzungsuntersuchung nach Anlage VIIIa StVZO eine Messung des Standgeräusches durchführen.