Guten Abend alle miteinander!
Da sich hier der ein oder andere tummelt, der sich rechtlich sicherlich besser auskennt als ich, pack ich meine Frage jetzt mal hier rein:
Ich hab mir letztes Jahr nen neuen Auspuff dran gebaut - mivv X-Cone.
Ende Februar hab ich mir in einem Onlineshop einen DB-Eater bestellt, um für den TÜV nicht mit der Krawalltüte aufzufahren.
Beim Tausch des DB-Eaters wurde festgestellt, dass der bestellte zu klein ist.
In der Artikelbeschreibung stand drin "55mm Durchmesser für X-Cone".
Der X-Cone braucht aber den 61mm-Durchmesser. Es gibt wohl noch einen "X-Cone plus", der 55mm Durchmesser beim DB-Eater hat, jedoch sieht da der DB-Eater ganz anders aus.
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe ich am Tag des DB-Eater-Tauschs überschritten, jedoch bin ich der Meinung, dass hier ein Sachmangel vorliegt, da in der Artikelbeschreibung eben steht "X-Cone", aber das Ding nicht am X-Cone passt.
Sachmangel gemäß §434 BGB:
Wie seht ihr das? Kann ich auf Sachmangel plädieren? Ich bin bzw. war mit dem Onlineshop schon in Kontakt und hab das eben auch so angeführt und geschrieben, dass ich aufgrund dieser Sachlage den Artikel zurück geben möchte und mein Geld gern wieder hätte. Den DB-Eater habe ich gestern zurückgeschickt und denen das auch mitgeteilt und geschrieben, dass ich, falls ich von denen kein Geld zurück bekomm, es über den Paypal Käuferschutz zurück buchen lasse. Allerdings hat der Geschäftsführer in der letzten Mail geschrieben, dass er sich zur weiteren Klärung nicht via Mailkontakt äußern will.
Ich will jetzt mal noch paar Tage warten, was passiert und ob ich mein Geld wieder krieg.
Aber wie würden denn die Chancen stehen, wenn ich doch rechtliche Schritte einleiten muss?
Rechtschutz hab ich, aber wegen 50 Euro verklagen fänd ich eigentlich ziemlich albern. Aber wenn ich im Recht bin, dann würd ich das natürlich machen.
Kennt sich wer damit aus?
Danke schonmal im Voraus!
Viele Grüße
Lukas
Edit: ich vergas: nachbessern entfällt, da der TÜV-Termin bereits vorbei ist und ich mir glücklicherweise hier in Veitsbronn einen passenden DB-Eater organisieren konnte.
Da sich hier der ein oder andere tummelt, der sich rechtlich sicherlich besser auskennt als ich, pack ich meine Frage jetzt mal hier rein:
Ich hab mir letztes Jahr nen neuen Auspuff dran gebaut - mivv X-Cone.
Ende Februar hab ich mir in einem Onlineshop einen DB-Eater bestellt, um für den TÜV nicht mit der Krawalltüte aufzufahren.
Beim Tausch des DB-Eaters wurde festgestellt, dass der bestellte zu klein ist.
In der Artikelbeschreibung stand drin "55mm Durchmesser für X-Cone".
Der X-Cone braucht aber den 61mm-Durchmesser. Es gibt wohl noch einen "X-Cone plus", der 55mm Durchmesser beim DB-Eater hat, jedoch sieht da der DB-Eater ganz anders aus.
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe ich am Tag des DB-Eater-Tauschs überschritten, jedoch bin ich der Meinung, dass hier ein Sachmangel vorliegt, da in der Artikelbeschreibung eben steht "X-Cone", aber das Ding nicht am X-Cone passt.
Sachmangel gemäß §434 BGB:
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Wie seht ihr das? Kann ich auf Sachmangel plädieren? Ich bin bzw. war mit dem Onlineshop schon in Kontakt und hab das eben auch so angeführt und geschrieben, dass ich aufgrund dieser Sachlage den Artikel zurück geben möchte und mein Geld gern wieder hätte. Den DB-Eater habe ich gestern zurückgeschickt und denen das auch mitgeteilt und geschrieben, dass ich, falls ich von denen kein Geld zurück bekomm, es über den Paypal Käuferschutz zurück buchen lasse. Allerdings hat der Geschäftsführer in der letzten Mail geschrieben, dass er sich zur weiteren Klärung nicht via Mailkontakt äußern will.
Ich will jetzt mal noch paar Tage warten, was passiert und ob ich mein Geld wieder krieg.
Aber wie würden denn die Chancen stehen, wenn ich doch rechtliche Schritte einleiten muss?
Rechtschutz hab ich, aber wegen 50 Euro verklagen fänd ich eigentlich ziemlich albern. Aber wenn ich im Recht bin, dann würd ich das natürlich machen.
Kennt sich wer damit aus?
Danke schonmal im Voraus!
Viele Grüße
Lukas
Edit: ich vergas: nachbessern entfällt, da der TÜV-Termin bereits vorbei ist und ich mir glücklicherweise hier in Veitsbronn einen passenden DB-Eater organisieren konnte.
für die einen zu schnell, für die anderen zu langsam ... aber immer mit dem Ziel, gesund wieder von der Maschine zu steigen
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von NissenRacer ()