Blinker-Montage

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    • Blinker-Montage

      Hi zusammen !

      Habe mir endlich LED-Blinker gegönnt. Nun habe ich gelesen, daß

      -der Abstand der hinteren Blinker zueinaander mindestens 240mm sein muss,
      - der Abstand zueinander vorne mindestens 340 mm, bei je 100 mm Abstand zum Scheinwerfer sein muss.

      Kann mir jemand beichten, wo man zu messen beginnen kann ?
      Soll der Abstand denn nun von Blinkermitte zu Blinkermitte gemessen werden ? Oder muss zwischen Beginn Blinkerglas bis zum anderen Beginn Blinkerglas gemessen werden ??
      Die 100mm Abstand vom Hauptscheinwerfer beginnen wohl am Rand des Hauptscheinwerfers, das erscheint mir noch verhältnismässig logisch...

      Erfahrungen ?
      Oder wo könnte ich das nachlesen, nachfragen ?

      Besten Dank schon mal !

      gut Grip und weg
      Axel

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von BlueNight ()

    • Original von Spasstom
      Zumindest für hinten wird Dir hier weiter geholfen :nuts:


      Hallo Spasstom !

      Prima, war ne Punktlandung:

      Dank "Qlanz" :

      /Klugschissmodus on

      Bei uns gilt weiter die StVZO,und die sagt in §50:
      Zitat:

      ...Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein."

      /Klugschissmodus off

      und schon haben wir wieder was gelernt....

      gut Grip und weg
      Axel

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von BlueNight ()

    • Tach Axel,
      hilft Dir vielleicht weiter
      hauptsaächlich unter 2. an Krafträdern
      Gruß
      MeMe

      § 54 Fahrtrichtungsanzeiger.

      (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

      (1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

      (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

      (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

      (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

      1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

      paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,

      2. an Krafträdern

      paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,".