Kleinvieh macht auch Mist !!

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    • Kleinvieh macht auch Mist !!

      Fahrverbot auch für Ansammlung kleinerer Verkehrssünden möglich
      «Je mehr Voreintragungen im Verkehrsregister, desto höher ist das Risiko»

      Fahrverbote drohen nach landläufiger Meinung nur bei erheblichen Verkehrsverstößen. «Falsch», klärt Petra Schmucker vom Autoclub AvD in Frankfurt am Main auf. Unversehens kann sich beispielsweise die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück zu einer umständlichen wie teuren Tour entwickeln. «Wer meint, kalkulierte und eigentlich geringfügige Verkehrsverstöße wie gegen Tempolimits würden von den Straßenverkehrsbehörden eher nachsichtig behandelt, sitzt einem verhängnisvollen Trugschluss auf», schildert die AvD-Juristin die tägliche Wirklichkeit.

      Für schwere Verstöße sieht der Bußgeldkatalog in der Regel ein Fahrverbot vor. Dass dies im Flensburger Verkehrssünderregister eingetragen wird, weiß wohl jeder Autofahrer spätestens seit der Fahrschule. Ein einzelner Tempoverstoß wird behördlicherseits beispielsweise mit einem Regelfahrverbot erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts quittiert.

      Doch der örtlichen Verkehrsbehörde stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, gegen notorische Verkehrssünder zu Feld zu ziehen. «Neben dem Bußgeld kann auch ein Denkzettel in Form eines Fahrverbotes verhängt werden», schildert Petra Schmucker den amtlichen Sanktionskatalog. Noch weist der jedoch Lücken auf. So gibt es noch keinen Datenaustausch zwischen den Verkehrsbehörden. Das bedeutet, Verkehrsverstöße in Köln werden nicht mit Verkehrssünden in München verknüpft; die Behörden erfahren dies also nicht, so lange Flensburg Fehlanzeige meldet.

      Laut Bußgeldkatalogverordnung (Paragraf 4/Absatz 2) ist ein Fahrverbot in der Regel vorgesehen, wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft eines Tempoverstoßes von mindestens 26 km/h erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird. Und es wird in solchen Fällen auch entschieden vorgegangen. Juristin Schmucker: «Will die Verkehrsbehörde das Fahrverbot nicht verhängen, muss sie das sogar besonders begründen.»

      Lassen Art, Schwere und Anzahl der Taten in ihrer zeitlichen Abfolge gar den Schluss auf eine mangelnde Unrechtseinsicht und Rechtstreue des Verkehrssünders zu, kann die Behörde ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängen. Nicht einmal erforderlich sind nach der Rechtsprechung hierfür gleichartige Verkehrsverstöße; es müssen lediglich vergleichbare sein. So können vorausgehende Abstands- oder Rotlichtverstöße im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot begründen und umgekehrt.

      Vorangegangene Verstöße des Betroffenen als Halter eines Kfz dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden. Das Gesetz stellt nur auf Verkehrsverstöße ab, die der Betroffene als Fahrer eines Kfz begangen hat (BayObLG, AZ: 2 ObOWi 523/95).

      Bei den vorherigen Verstößen darf es sich weiterhin nicht um leichte Verstöße handeln, die grundsätzlich mit einem Verwarngeld zu ahnden sind. Darunter können Parksünden fallen. Denn deren geringer Unrechtsgehalt lässt in der Regel nicht den Schluss zu, beim Betroffenen liege eine Beharrlichkeit vor. Schmucker: «Obwohl im Gesetz keine Vorgaben hinsichtlich des zeitlichen Abstands oder des Zeitraums für die Verstöße gemacht werden, lässt sich zur groben Orientierung ein Zeitraum von zwei Jahren zugrunde legen.» Je öfter und kürzer hintereinander die Verstöße auftreten, desto eher kann von einer Beharrlichkeit beim Verkehrssünder gesprochen werden. So hat das OLG Düsseldorf bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von vier Monaten von 22 und 24 km/h einen beharrlichen Verstoß bejaht, aber bei zwei Tempoverstößen (54 und 22 km/h) innerhalb von fast zwei Jahren die Beharrlichkeit abgelehnt.

      «Mangels klar umrissener Vorgaben bei Prüfung der Voraussetzungen eines Fahrverbotes kann als Richtschnur nur gelten: Je mehr Voreintragungen im Verkehrsregister vorhanden sind, desto höher ist nicht nur das Risiko, beim nächsten Mal nach dem Mehrfachtäterpunktsystem zur Teilnahme an einem zeit- und kostenaufwendigen Aufbaukurs verpflichtet zu werden, sondern auch, ein Fahrverbot zu bekommen», schildert die AvD-Juristin die rechtlichen Klippen. Sie empfiehlt deshalb in solchen Fällen den Gang zum Anwalt.
      (ddp)
      -------Ich bin der, vor dem mich meine Eltern immer gewarnt haben-------

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