Diebstahl während der Probefahrt

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    • Diebstahl während der Probefahrt

      Wer einem Kaufinteressenten ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen sein Motorrad zu einer Probefahrt überlässt, kann keine Entschädigung durch seinen Teilkaskoversicherer erwarten, wenn der vermeintliche Käufer das Bike entwendet. Das hat das Landgericht Coburg mit einem Anfang der Woche veröffentlichten Urteil vom 29. April 2009 entschieden, Az.: 13 O 717/08 .

      Der Kläger wollte sein gebrauchtes Motorrad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekannter Kaufinteressent vor der Tür stand, überließ er ihm das Bike nach einem kurzen Gespräch für eine Probefahrt. Doch der Kläger ließ sich weder den Personalausweis oder Führerschein zeigen, noch bat er den vermeintlichen Käufer um die Hinterlegung von Sicherheiten.
      Diese Gutgläubigkeit nutzte der Kaufinteressent schamlos aus. Er fuhr mit dem Motorrad los und war von Stund an nicht mehr gesehen. Offenkundig um den Verkäufer zu verhöhnen, schickte der Dieb ihm zu allem Überfluss eine SMS in der er ihm mitteilte, dass er sein Motorrad als gestohlen betrachten könne.
      Die nächste negative Überraschung erlebte der Kläger, als er seinen Teilkaskoversicherer wegen des Diebstahls in Anspruch nehmen wollte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Vorfall um einen nicht versicherten Trickdiebstahl gehandelt hatte.
      Grob fahrlässig
      Er warf dem Kläger im Übrigen vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben und lehnte es ab, die von diesem geforderten 8.000 Euro zu zahlen. Zu Recht, meinten die Richter des Coburger Landgerichts – und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
      Nach Meinung des Gerichts ist es allgemein bekannt, dass Probefahrten häufig zu Betrügereien und Trickdiebstählen genutzt werden. Wer daher vor einer Probefahrt noch nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten feststellt, handelt grob fahrlässig. Das hat nach dem alten VVG zur Folge, dass sein Kaskoversicherer von jeglicher Leistungsverpflichtung befreit ist.
      Auf die Frage, ob der Versicherer auch wegen Trickdiebstahls nicht hätte zahlen müssen, ging das Gericht angesichts des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht näher ein. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

      Ähnlicher Fall mit anderem Ausgang
      In einem ähnlichen, im Juli letzten Jahres vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein bestohlener Motorradbesitzer mehr Glück. Obwohl auch dieser sich weder den Personalausweis noch den Führerschein des vermeintlichen Kaufinteressenten zeigen ließ, wurde sein Kaskoversicherer von dem Gericht zur Leistung verpflichtet.
      Allerdings hatte der Dieb in diesem Fall zur Sicherheit sein eigenes – wie sich später herausstellte jedoch praktisch wertloses – Motorrad hinterlassen

      zitiert aus: versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=100656
      :saint: Wolfgang

      Man kann nichts dagegen tun dass man altert, aber man kann sich dagegen wehren dass man veraltet
      (Lord Samuel)