Versicherung zahlt auch bei „Beinahe-Wildunfall“

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    • Versicherung zahlt auch bei „Beinahe-Wildunfall“

      Eine Teilkaskoversicherung muss bei einem Wildunfall in bestimmten Fällen auch zahlen, wenn es gar nicht zum Zusammenstoß mit einem Tier gekommen ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

      Versicherungsschutz besteht nach dem Richterspruch auch dann, wenn ein Auto- oder Motorradfahrer Wild ausweichen wollte, um größere Schäden an seinem Fahrzeug zu vermeiden, und es dadurch zu einem Unfall kam (Az.: zehn U 1 415/05).

      Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Trier auf und gab der Zahlungsklage eines Motorradfahrers gegen seine Teilkaskoversicherung statt. Der Kläger hatte die Übernahme von Unfallkosten verlangt, die ihm wegen eines angeblichen Zusammenstoßes mit einem Rudel Rehe entstanden waren. Dadurch sei er gestürzt. Nachdem ein Sachverständiger an dem Motorrad keine Haar- oder Blutspuren eines Tieres feststellen konnte, lehnte die Versicherung eine Schadensregulierung ab. Allerdings hatte ein Zeuge den Wildwechsel bestätigt.

      Anders als zuvor das Landgericht befand das OLG nun, die Versicherung habe voreilig gehandelt: Nach geltendem Recht habe der Kläger Anspruch auf Erstattung der so genannten Rettungskosten. Denn er habe einen Wildunfall vermeiden wollen, der möglicherweise zu erheblichen Schäden am Fahrzeug geführt hätte. Komme es in so einem Fall zu einem Unfall, so dürfe die Versicherung den Fahrzeughalter nicht auf den Kosten sitzen lassen.

      Quelle: handelsblatt.de